LWG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 81 LWG NRW

LWG NRW  

Landeswassergesetz NRW

(1) Der Unterhaltungspflichtige überprüft regelmäßig die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit seines Deichs. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
(2) In einem Statusbericht hat der Unterhaltungspflichtige jährlich, für untergeordnete Anlagen alle fünf Jahre den Zustand der Hochwasserschutzanlage, relevante Veränderungen im Abflussquerschnitt sowie seine Überwachungs-, Unterhaltungs- und Baumaßnahmen zu dokumentieren.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Inhalt des Statusberichts sowie die Definition der untergeordneten Anlagen nach Absatz 2 zu regeln.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 81 LWG NRW
Keine Notizen vorhanden.