LWG NRW Landeswassergesetz NRW
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die zuständige Behörde kann feststellen, wem die Unterhaltung obliegt, und die nach § 81 Absatz 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten näher festlegen.
Quelle: Justizportal NRW
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