LWahlG NRW
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Verweise
in § 6 LWahlG NRW

LWahlG NRW  

Landeswahlgesetz NRW

(1) Der Bürgermeister weist in der Wahlbekanntmachung darauf hin, in welchen Stimmbezirken Stimmenzählgeräte verwendet werden.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung (§ 30 Abs. 2LWahlO) ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.
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