LWahlG NRW Landeswahlgesetz NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Durch die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes wird festgestellt, dass Geräte der zugelassenen Bauart für die Verwendung bei den in Absatz 2 bezeichneten Wahlen geeignet sind.
(2) Das Innenministerium erteilt die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes auf Antrag des Herstellers. Dieser hat die notwendigen Nachweise über die Eignung im Sinne von Absatz 1 zu erbringen. Die Zulassung kann für einzelne Wahlen oder allgemein für Landtagswahlen ausgesprochen werden; sie kann auch mit der Zulassung für die Kommunalwahlen verbunden werden. Die Bauartzulassung kann auch auf weitere Wahlen und Abstimmungen erstreckt werden.
(3) Voraussetzung für die Zulassung eines Stimmenzählgerätes ist die Bauartzulassung für Bundeswahlen (Bundestags- und/oder Europawahlen); soweit bei rechnergesteuerten Geräten für die Durchführung von Landtagswahlen geänderte oder ergänzte Software erforderlich ist, müssen zumindest Konstruktion, Elektronik und Grundstruktur der Steuerungssoftware baugleich mit dem zu Bundeswahlen zugelassenen Wahlgerät sein. Stimmenzählgeräte müssen imübrigenso eingerichtet sein, dass bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Wahlen entweder für jede Wahl ein Gerät zu verwenden ist oder für jede der verbundenen Wahlen die Wahlentscheidung nacheinander getroffen werden kann, wobei die getrennte Freigabe von Wahlen nach unterschiedlichen Wahlberechtigungen möglich sein muss.
(4) Ist die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes erteilt, muss der Inhaber der Bauartzulassung (Hersteller) jedem in den Verkehr gebrachten Stimmenzählgerät eine Erklärung über die Baugleichheit mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 2 identifizierten Baumuster (Baugleichheitserklärung) beifügen.
(5) Das Innenministerium macht die Bauartzulassung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
Quelle: Justizportal NRW
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