LWahlG NRW
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in § 19 LWahlG NRW

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Landeswahlgesetz NRW

Stimmenzählgeräte, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zugelassen worden sind, gelten weiterhin als zugelassen; § 8 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung.
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