LWahlG NRW
Verweise
in § 19 LWahlG NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Stimmenzählgeräte, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zugelassen worden sind, gelten weiterhin als zugelassen; § 8 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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