LWahlG NRW
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Verweise
in § 18 LWahlG NRW

LWahlG NRW  

Landeswahlgesetz NRW

(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift eines Wahlvorstandes, hat der Kreiswahlleiter oder ein von ihm Beauftragter vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann die Sperrung und Versiegelung der Stimmenzählgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, sofern der Landeswahlleiter nicht etwasanderesbestimmt.
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