LWahlG NRW
Verweise
in § 20 LWahlG NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn2). Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ergänzung der Landeswahlordnung für die Verwendung von Stimmenzählgeräten (Zählgerät-LwahlO) vom 14. Juni 1962 (GV. NRW. S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 621) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Quelle: Justizportal NRW
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