LWahlG NRW
Verweise
in § 20 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn2). Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ergänzung der Landeswahlordnung für die Verwendung von Stimmenzählgeräten (Zählgerät-LwahlO) vom 14. Juni 1962 (GV. NRW. S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 621) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 20 LWahlG NRW
Keine Notizen vorhanden.