LWahlG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 20 LWahlG NRW

LWahlG NRW  

Landeswahlgesetz NRW

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn2). Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ergänzung der Landeswahlordnung für die Verwendung von Stimmenzählgeräten (Zählgerät-LwahlO) vom 14. Juni 1962 (GV. NRW. S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 621) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 20 LWahlG NRW
Keine Notizen vorhanden.