LWahlG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 16 LWahlG NRW

LWahlG NRW  

Landeswahlgesetz NRW

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage zu erstellen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist das Stimmenzählgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.
(3) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 4), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18LWahlOaufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Anlage 18LWahlOzu übernehmen.
(4) Der Wahlniederschrift sind beizufügen:
1. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 39 Satz 3LWahlObesonders beschlossen hat, und
2. Zählkontrollvermerke oder die von einem Stimmenzählgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1).
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 16 LWahlG NRW
Keine Notizen vorhanden.