LWahlG NRW Landeswahlgesetz NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage zu erstellen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist das Stimmenzählgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.
(3) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 4), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18LWahlOaufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Anlage 18LWahlOzu übernehmen.
(4) Der Wahlniederschrift sind beizufügen:
1. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 39 Satz 3LWahlObesonders beschlossen hat, und
2. Zählkontrollvermerke oder die von einem Stimmenzählgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1).
Quelle: Justizportal NRW
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