LWahlG NRW
Verweise
in § 15 LWahlG NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes sind.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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