LVOPol NRW
Verweise
in § 19 LVOPol NRW
LVOPol NRW
Laufbahnverordnung der Polizei NRW
(1) Der Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus.
(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind.
(3) Die Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens und die Bewerbungstermine, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium.
(4) Am Auswahlverfahren können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin die Zulassungsvoraussetzungen des § 17 erfüllen.
(5) Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 19 LVOPol NRW
Keine Notizen vorhanden.