LVOPol NRW
Verweise
in § 18 LVOPol NRW

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Laufbahnverordnung der Polizei NRW

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Beamtenrecht

Den Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 13 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
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