LVOPol NRW
Verweise
in § 18 LVOPol NRW
LVOPol NRW
Laufbahnverordnung der Polizei NRW
Den Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 13 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Quelle: Justizportal NRW
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