LVOPol NRW
Verweise
in § 20 LVOPol NRW
LVOPol NRW
Laufbahnverordnung der Polizei NRW
(1) Erfolgreiche Absolventen des Bildungsganges nach § 11 sind abweichend von Absatz 2 für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zuzulassen.
(2) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren im Rahmen der Ausbildungskapazitäten für den Laufbahnabschnitt II unter Berücksichtigung der im Auswahlverfahren bestimmten Rangfolge.
(3) Werden Umstände bekannt, dass die Anwärterin oder der Anwärter ungeeignet ist, kann die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II widerrufen werden.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 20 LVOPol NRW
Keine Notizen vorhanden.