LVO NRW
Verweise
in § 51 LVO NRW
LVO NRW
Laufbahnverordnung NRW
Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn
1. durch Bestehen einer Laufbahnprüfung,
2. nach einer Regelung über den Aufstieg oder
3. nach einer Regelung für Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtungen
erworben hat und daraufhin zur Beamtin oder zum Beamten ernannt oder als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde, bleibt für diese Laufbahn befähigt.
Quelle: Justizportal NRW
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