LVO NRW
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Verweise
in § 52 LVO NRW

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Laufbahnverordnung NRW

Die am 7. Februar 2014 bestehenden Laufbahnen besonderer Fachrichtung werden nach Maßgabe der Anlage 3 den dort genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtung zugeordnet. In dieser Zuordnung wird auch bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, in Verbindung mit welcher hauptberuflichen Tätigkeit unmittelbar für die jeweiligen Laufbahngruppen qualifizieren. Diese Anforderungen an die Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit, sowie die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe gelten als besondere Anforderungen für die Übertragung der dort aufgeführten Ämter (Spalte 1) und als Zuordnung dieser Ämter zu einer bestimmten Laufbahngruppe innerhalb der neuen Laufbahnen fort. Die Anlage 3 kann gemäß § 16 Absatz 5 für neu bestimmte Ämter erweitert und in Bezug auf die bereits aufgenommenen Ämter inhaltlich geändert werden. 
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