LVO NRW
References
in § 51 LVO NRW

LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn
1. durch Bestehen einer Laufbahnprüfung,
2. nach einer Regelung über den Aufstieg oder
3. nach einer Regelung für Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtungen
erworben hat und daraufhin zur Beamtin oder zum Beamten ernannt oder als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde, bleibt für diese Laufbahn befähigt.
Imported:
Here are your Schemata and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Beamtenrecht
notes
for § 51 LVO NRW
No notes available.