LVO NRW
Verweise
in § 43 LVO NRW
LVO NRW
Laufbahnverordnung NRW
Die Durchführung von Lehrgängen für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, und die Prüfung für diese Laufbahnen obliegen, soweit in den Rechtsverordnungen gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes nichtsanderesbestimmt ist, den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden errichteten Studieninstituten für kommunale Verwaltung.
Quelle: Justizportal NRW
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