LVO NRW
Verweise
in § 42 LVO NRW
LVO NRW
Laufbahnverordnung NRW
Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst besitzt, wer die Voraussetzungen des § 41 erfüllt.
Quelle: Justizportal NRW
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