LVerbO NRW
Verweise
in § 8a LVerbO NRW

LVerbO NRW  
Landschaftsverbandsordnung NRW

(1) Die Landschaftsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und mindestens zwei Stellvertretungen.
(2) Bei der Wahl der oder des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und ihrer oder seiner Stellvertretungen wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt; § 10 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretungen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen entfallenden Stimmenzahlen durch die Zahlen 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Vorsitzende oder Vorsitzender der Landschaftsversammlung ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt und so weiter. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches von dem Mitglied gezogen wird, das am längsten ununterbrochen der Landschaftsversammlung angehört. Nimmt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet die oder der Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder eine Stellvertretung während der Wahlzeit aus, ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Zeit der Wahlzeit ohne Aussprache zu wählen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Landschaftsversammlung wird in einer Sitzung der Landschaftsversammlung vereidigt und in das Amt eingeführt. Wenn eine Stellvertretung noch nicht gewählt ist, erfolgt die Vereidigung und Amtseinführung durch das Mitglied, welches der Landschaftsversammlung am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter. Die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder der Landschaftsversammlung werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(4) Die Landschaftsversammlung kann die oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretungen abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Landschaftsversammlung muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache zu wählen.
(5) Bei der Wahl der oder des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und ihrer oder seiner Stellvertretungen sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet das Mitglied, welches am längsten ununterbrochen der Landschaftsversammlung angehört, die Sitzung. Dies gilt auch für die Abberufung der oder des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und ihrer oder seiner Stellvertretungen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 8a LVerbO NRW
Keine Notizen vorhanden.