LVerbO NRW
Verweise
in § 8 LVerbO NRW

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Landschaftsverbandsordnung NRW

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Kommunalrecht

(1) Die Landschaftsversammlung wird von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen; im Falle ihrer oder seiner Verhinderung erfolgt die Einberufung durch ihre oder seine erste Stellvertretung. Die Landschaftsversammlung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen; diese Versammlung wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Mindestens einmal jährlich muss die Landschaftsversammlung zusammentreten. Die Landschaftsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.
(2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Landschaftsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. Die Landschaftsversammlung regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Mitglieder der Landschaftsversammlung. In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass die Sitzungsdauer begrenzt werden kann.
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