LVerbO NRW
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in § 8b LVerbO NRW

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Landschaftsverbandsordnung NRW

§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.
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