LPlG NRW
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in § 15 LPlG NRW

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Landesplanungsgesetz NRW

Die nach § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde.
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