LPlG NRW
Verweise
in § 15 LPlG NRW
LPlG NRW
Landesplanungsgesetz NRW
Die nach § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde.
Quelle: Justizportal NRW
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