LPlG NRW
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in § 14 LPlG NRW

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Landesplanungsgesetz NRW

Der Landesentwicklungsplan sowie die Bekanntmachung für die Regionalpläne und die Braunkohlenpläne werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Bereithaltung zur Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt beim Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Bei den übrigen Raumordnungsplänen erfolgt dies bei den Regionalplanungsbehörden, auf die sich die Planung erstreckt.
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