LNatSchG NRW
Verweise
in § 54 LNatSchG NRW

LNatSchG NRW  
Landesnaturschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Abweichend von § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebieten und Nationalparken sowie in einem Abstand von 1 000 Metern um solche Schutzgebiete die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen gemäß § 35 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und der Umgang gemäß § 35 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes mit den dort genannten Produkten verboten.
(2) Auf die Handlungen gemäß Absatz 1 in einem Abstand von 1 000 Metern bis 3 000 Metern um Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebiete und Nationalparke ist § 34 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Die von Satz 1 erfassten Handlungen sind der zuständigen höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Mit der Durchführung der beabsichtigten Handlung darf drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden, wenn die zuständige höhere Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für unzulässig erklärt hat. Wird mit der Handlung ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die zuständige höhere Naturschutzbehörde die vorläufige Einstellung anordnen.
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