LNatSchG NRW
Verweise
in § 53 LNatSchG NRW

LNatSchG NRW  
Landesnaturschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen, die gewährleisten, dass die in § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführten erheblichen Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben, ist das Projekt zulässig.
(2) Über die Verträglichkeit von Projekten, die nicht unter § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes fallen, mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes, über die Zulässigkeit solcher Projekte nach § 34 Absatz 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet die Behörde, die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ihrer Verwaltungsebene. Die Durchführung der zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000" notwendigen Maßnahmen sind dem Träger des Projektes aufzuerlegen. Die nach Satz 1 zuständige Behörde holt die Stellungnahme der Kommission nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes über die oberste Naturschutzbehörde ein. Die Unterrichtung nach § 34 Absatz 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch die nach Satz 1 zuständige Behörde über die oberste Naturschutzbehörde.
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