LNatSchG NRW
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in § 55 LNatSchG NRW

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Landesnaturschutzgesetz NRW

Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes ist der Planungsträger für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständig. § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.
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