LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Leistungen nach § 41 Abs. 1 werden nicht in die Anrechnung nach § 22 Abs. 3 und 4 einbezogen.
Quelle: Justizportal NRW
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