LMinG NRW
Verweise
in § 40 LMinG NRW

LMinG NRW  
Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) entfallen; Aufhebungsvorschrift. (Fn17)
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Vorschriften des Landesrechtsstellungsgesetzes fort für Beamte und Richter, die nach seinem § 2 in den Ruhestand getreten sind, und für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach seinem § 7 ruhte, sofern sie spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausscheiden.
(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Vorschriften des Landesrechtsstellungsgesetzes auch für Wahlbeamte auf Zeit fort, die nach seinem § 6 in den Ruhestand getreten sind, sofern sie spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Bundestag ausscheiden.
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