LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der auf Grund des § 2 des Landesrechtsstellungsgesetzes vom 25. April 1972 (GV. NW. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456), in den Ruhestand getretene Beamte, der in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt wird, gilt mit dem Beginn seiner Mitgliedschaft im Landtag als unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 32 Abs. 1) wieder in das Beamtenverhältnis berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen für diese Berufung noch erfüllt; das gilt für Beamte auf Zeit nur insoweit, als in diesem Zeitpunkt ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Landtags hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-, des Versorgungs- und des Laufbahnrechts entstanden sind, bleiben erhalten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter. Er gilt sinngemäß für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis auf Grund des § 7 des Landesrechtsstellungsgesetzes geruht hat.
Quelle: Justizportal NRW
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