LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Zur Vorsorge für Alter und Invalidität und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist für die Abgeordneten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landtag Nordrhein-Westfalen ab 1. September 1965 angehört und zu diesem Zeitpunkt das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine Hilfskasse eingerichtet. Diese hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Angelegenheiten werden durch Satzung geregelt. Die Satzung beschließt der Ältestenrat des Landtags. Nach Maßgabe dieser Satzung werden die für die Durchführung der Aufgaben der Hilfskasse erforderlichen Mittel von den Abgeordneten und dem Lande Nordrhein-Westfalen aufgebracht. Eine Anrechnung der Leistungen der Hilfskasse auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Leistungen der Hilfskasse werden nur für die Zugehörigkeit zum Landtag bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.
(2) Ein Abgeordneter, der dem Landtag bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Landtag ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berücksichtigt, soweit nicht dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.
(3) An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 werden auf Antrag die nach Abs. 1 geleisteten eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung zinslos erstattet. In diesem Fall bleiben die Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Altersentschädigung nach diesem Gesetz unberücksichtigt.
(4) An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter, der die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente nach Abs. 1 erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag Altersrente nach Abs. 1; für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft 3,5 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen insgesamt 20 Jahre nicht übersteigen. Das gleiche gilt für die Versorgung der Hinterbliebenen.
(5) Der Antrag gemäß Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Präsidenten des Landtags zu stellen.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 41 LMinG NRW
Keine Notizen vorhanden.