LMinG NRW
Verweise
in § 38 LMinG NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags. Einzelheiten über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen werden in einem Fraktionsgesetz geregelt.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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