LMinG NRW
Verweise
in § 21 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Abgeordneten einmalige Unterstützungen, einem vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Abgeordneten und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
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