LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Abgeordneten und Versorgungsempfängerinnen und die Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift sind ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung beziehen, sowie Bezieherinnen und Bezieher von Hinterbliebenenversorgung. Soweit in den Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte eine über die Eigenvorsorge hinausgehende vorgeschriebene Selbstbeteiligung an den Kosten vorgesehen ist, richtet sie sich für die Präsidentin oder den Präsidenten nach der höchsten, für die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten nach der zweithöchsten und für die übrigen Mitglieder des Landtags nach der dritthöchsten der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Stufen. Abweichend von den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Beihilfevorschriften beträgt die Selbstbeteiligung für ehemalige Präsidentinnen oder Präsidenten, die eine Altersentschädigung oder eine Versorgung nach § 41 Abs. 2 bis zu der in § 13 Satz 1 genannten Höhe beziehen, 250 Euro, für ehemalige Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten 200 Euro und für ehemalige Abgeordnete 150 Euro. Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft in einem Parlament nach § 14 erhöht sich die Selbstbeteiligung bis zum 20. Jahr um 23 Euro für ehemalige Präsidentinnen oder Präsidenten, um 18 Euro für ehemalige Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und um 14 Euro für ehemalige Abgeordnete. Für die Bezieher von Hinterbliebenenversorgung beträgt die Selbstbeteiligung 40 vom Hundert der Selbstbeteiligung nach den Sätzen 4 und 5.
(2) Der Zuschuss wird auch zu Aufwendungen gewährt, die während des Bezuges des Übergangsgeldes, zumindest jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag entstehen. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch gegenüber dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.
(3) Anstelle des Zuschusses nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten und Versorgungsempfänger jeweils einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Als Zuschuss ist die Hälfte des Höchstbeitrages zu zahlen, der bei Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (§ 5 SGB V, § 20 SGB XI) für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse als Kranken- und Pflegekasse am Sitz des Landtags aufzuwenden wäre. Wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderen Stellen gezahlt; so wird der Zuschuss nach diesem Gesetz insoweit gekürzt.
(4) Die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.
(5) In besonderen Ausnahmefällen kann der Präsident eine Ausnahme von der Regelung des Absatzes 4 zulassen.
Quelle: Justizportal NRW
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