LKrWG NRW
Verweise
in § 22 LKrWG NRW

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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Die oberen Abfallwirtschaftsbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug der in § 35 Absatz 1 genannten Vorschriften vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima unterstützt, soweit es sich um Maßnahmen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung oder um den Einsatz innovativer Verfahren handelt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima kann dazu selbständig in Abstimmung mit den in Satz 1 genannten Behörden die nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugelassenen Untersuchungen bei den Besitzern von Abfällen und von Stoffen im Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei den Betreibern der Abfallentsorgungsanlagen vornehmen und auch sonst erforderliche Feststellungen treffen.
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