LKrWG NRW
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Verweise
in § 21 LKrWG NRW

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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW

(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Abfallwirtschaftsbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.
(2) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.
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