LKrWG NRW
Verweise
in § 23 LKrWG NRW
LKrWG NRW
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW
Die örtlichen Ordnungsbehörden habendiezuständigenBehörden über Erkenntnisse zu unterrichten, die ein Eingreifen dieser Behörden erfordern könnten.
Quelle: Justizportal NRW
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