LFoG NRW Landesforstgesetz NRW
LFoG NRW
Landesforstgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Forstbehörden sind die oberste Forstbehörde und der Landesbetrieb Wald und Holz, dem die Aufgaben der Höheren Forstbehörde und der Unteren Forstbehörden übertragen sind.
(2) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium. Dieses führt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Fachaufsicht über die Aufgaben, die auf Grundlage des § 2 Absatz 5 Nummer 4 und 5 des LANUV-Errichtungsgesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima auf Nationalparkflächen durchgeführt werden.
(3) Der Landesbetrieb Wald und Holz ist als Landesbetrieb nach § 14a LOG organisiert. Er unterhält Außenstellen, die die Bezeichnung Forstamt führen können.
Quelle: Justizportal NRW
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