LFoG NRW
Verweise
in § 54 LFoG NRW
LFoG NRW
Landesforstgesetz NRW
Die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung oder Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis bei sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Quelle: Justizportal NRW
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