LFoG NRW
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Verweise
in § 56 LFoG NRW

LFoG NRW  

Landesforstgesetz NRW

(1) Das Ministerium erlässt für den Landesbetrieb Wald und Holz eine Betriebssatzung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz gibt sich mit Zustimmung des Ministeriums eine Geschäftsordnung.
(3) Beim Landesbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. Das Nähere regelt das Ministerium.
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