LFoG NRW
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Verweise
in § 35 LFoG NRW

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Landesforstgesetz NRW

(1) Mit der technischen Betriebsleitung und mit der Beförsterung haben die Gemeinden unter Berücksichtigung der Waldstruktur und der Betriebsgröße Fachkräfte mit der Befähigung für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst zu beauftragen. Die technische Betriebsleitung und die Beförsterung könnenstatt dessendurch Vertrag der Forstbehörde übertragen werden. Die Übernahme der Beförsterung kann davon abhängig gemacht werden,daßauch die technische Betriebsleitung der Forstbehörde übertragen wird. Die höhere Forstbehörde kann zulassen,daßmit der Beförsterung Bedienstete mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im Forstdienst beauftragt werden.
(2) Für Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge der Forstbehörden mit den Gemeinden gilt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht.
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