LFoG NRW
Verweise
in § 36 LFoG NRW
LFoG NRW
Landesforstgesetz NRW
Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Form und den Mindestinhalt der Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne der Gemeinden.
Quelle: Justizportal NRW
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