LFoG NRW
Verweise
in § 34 LFoG NRW
LFoG NRW
Landesforstgesetz NRW
Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist.
Quelle: Justizportal NRW
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