LFoG NRW
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Verweise
in § 33 LFoG NRW

LFoG NRW  

Landesforstgesetz NRW

(1) Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei wesentlichen Veränderungen des Waldzustandes oder aus anderen wichtigen Gründen sind der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten zu ändern.
(2) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten sind der Forstbehörde nach Erstellung oder Änderung unverzüglich vorzulegen.
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