LBG NRW
Verweise
in § 133a LBG NRW
LBG NRW
Landesbeamtengesetz NRW
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 21 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Quelle: Justizportal NRW
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