LBG NRW
Verweise
in § 133 LBG NRW
LBG NRW
Landesbeamtengesetz NRW
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, angetreten haben, verbleibt es bei der damaligen Altersgrenze.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 angetreten haben, verbleibt es bei dem damaligen Arbeitsmaß.
Quelle: Justizportal NRW
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