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Verweise
in § 16 KWKG

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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
1.
der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
2.
der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
3.
der Angaben nach § 15 Absatz 3.
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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