KWKG
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Verweise
in § 17 KWKG

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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:
1.
die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,
2.
die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
3.
die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,
4.
die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,
5.
die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.
(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Quelle: BMJ
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