KWahlG NRW
Verweise
in § 30 KWahlG NRW
KWahlG NRW
Kommunalwahlgesetz NRW
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Quelle: Justizportal NRW
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