KWahlG NRW
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in § 30 KWahlG NRW

KWahlG NRW  
Kommunalwahlgesetz NRW

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Kommunalrecht

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
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