KWahlG NRW
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Verweise
in § 29 KWahlG NRW

KWahlG NRW  

Kommunalwahlgesetz NRW

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
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