KrWaffUnbrUmgV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 13 KrWaffUnbrUmgV

KrWaffUnbrUmgV  

Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung

Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für
1.
die obersten Bundes- und Landesbehörden,
2.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte,
3.
die Polizeien des Bundes und der Länder,
4.
die Zollverwaltung,
5.
Museen und Sammlungen in staatlicher Trägerschaft,
6.
Gesellschaften, die ausgemusterte Kriegswaffen des Bundes oder der Länder verwerten und deren Gesellschafter ausschließlich der Bund oder Länder sind,
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich oder im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 13 KrWaffUnbrUmgV
Keine Notizen vorhanden.